AGB
KÄLTETECHNIK Dresen + Bremen GmbH, 49594 Alfhausen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Stand 02.01.2007
Für alle Geschäfte – auch zukünftige – gelten diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern nicht andere schriftliche Abmachungen getroffen werden. Sie haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten spätestens mit dem Empfang der Ware als angenommen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Lieferers ausdrücklichen Zustimmung.
I. Angebot
Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Meß- und Leistungsangaben – auch solche in Prospekten – sind nur annähernd maß- gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoran- schlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist des Lieferers schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.Nebenabreden und Änderungen bedürfen des Lieferers schriftlicher Bestätigung.Die Einholung baupolizeilicher und behördlicher Genehmigungen obliegt dem Besteller.
III. Preis und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Ver-packung und Verladung im Werk. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2a. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung die Materialkosten oder die Löhne im Werk des Lieferers oder dessen Vorlieferanten, so sind wir zur Erhöhung der Preise entsprechend berechtigt. Dies gilt nicht für die Erhöhung des Entgeltes für Waren oder Leistungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß geliefert oder erbracht werden sollen.
2b. Für Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden gilt Ziffer 2a.
3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug an den Lieferer zu leisten, und zwar:
30% + ant. MwSt nach Eingang der Auftragsbestätigung,
30% + ant. MwSt nach Lieferung der Hauptkomponenten,
30% + ant. MwSt nach Montageende,
10% + restl. MwSt nach Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach Montageende.Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der für Bankkredite jeweils üblichen Höhe berechnet.Nach unserer Wahl ist entweder Zahlung oder Sicherheitsleistung vor bzw. bei Lieferung zu leisten. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht binnen einer ange-messenen Frist nach, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Alternativ steht ihm gemäß § 309 Ziffer 5 RE wegen Nichterfüllung ein pauschalisierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettokaufpreises oder aber in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht und der Nachweis vorbe-halten, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale angefallen ist.
IV. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc.Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern ein-treten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller bald-möglichst mitteilen.Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers, mindestens jedoch 1 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer ange-messenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall, daß wir mit eigenen Fahrzeugen den Transport durchführen. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige ver-sicherte Risiken versichert.Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Ver-sicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferungsgegenstände bleiben solange Eigentum des Lieferers, bis sie, einschließlich aller Nebenforderungen, z. B. Verzugszinsen u. dgl., vollständig bezahlt bzw. etwa gegebene Schecks oder Wechsel eingelöst sind. Jede rechtsgeschäftliche Verfügung (Veräußerung, Verpfändung, Verpachtung usw.) über die Liefergegenstände ist vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises unstatthaft. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück, auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonstwie durch Dritte in Anspruch genommen werden (z. B. infolge Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung), so ist der Besteller verpflichtet, sofort auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen, sofort schriftliche Anzeige zu machen und gegebenenfalls Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Besteller verpflichtet sich, in einem solchen Fall dem Lieferer in der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte in dieser Weise zu unterstützen; Interventionskosten gehen zu
Lasten des Bestellers. Der Besteller erkennt ferner an, daß der Lieferungsgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung ihm nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen ist; dieses Gebrauchsrecht endet sofort, wenn Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers vorgenommen wird, ein Antrag auf Vertragshilfeverfahren, Vergleichsverfahren oder Konkurs bzw. Insolvenzverfahren gestellt wird, oder wenn der Besteller einen Treuhandvertrag abschließt, ebenso endet das Gebrauchsrecht, wenn das Grundstück, auf dem die Liefergegenstände aufgestellt sind, gepfändet, beschlagnahmt oder sonstwie durch Dritte in Anspruch genommen wird. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, alle Lieferungsgegenstände, ohne daß es einer Klage bedarf, an sich zu nehmen. Die Kosten der Demontage und Rücklieferung gehen zu Lasten des Bestellers, wobei weitgehende Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.
VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln
Der Lieferer haftet für offensichtliche Mängel, die bereits bei Erfüllung (Übergabe) bestehen und erkennbar sind, im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsvor-schriften.Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel schriftlich binnen einer Frist von 4 Wochen dem Lieferer mitzuteilen.Die Haftung für offensichtliche Mängel erlischt, wenn der Besteller nicht binnen der oben genannten Frist von 4 Wochen den Mangel schriftlich anzeigt. In allen anderen Fällen mit Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe.Für nicht offensichtliche Mängel haftet der Lieferer 1 Jahr vom Zeitpunkt der Übergabe an. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzu-zeigen. Der Lieferer hat das Recht, mangelhafte Teile oder Maschinen innerhalb einer angemessenen Frist neu zu liefern.
Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische oder elektromechanische oder elektrische Einflüsse, soweit sie in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen. Durch seitens des Bestellers oder von ihm beauftragter Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen und oder Instandsetzungs-arbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen nicht übernommen.Schlägt die Neulieferung oder Nachbesserung fehl, hat der Besteller das Recht nach setzen einer angemessenen schriftlichen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
VIII. Haftung
Der Lieferer haftet für Schäden, soweit sie auf einer grob fahrlässigen oder vor-sätzlichen Vertragsverletzung seitens des Lieferers bzw. seitens des gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.Für alle übrigen Schäden, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fallen, haftet der Lieferer nur im Umfange seiner bestehenden Haftpflichtversicherung. Die Haftung für mittelbare Schäden jeglicher Art wird, soweit sie nicht unter Ziffer 1 fällt, ausgeschlossen.Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht bei nicht zu vertretenden Pflichtverletzungen, die nicht tellung eines mangelhaften Werkes bestehen, nicht zu.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung
Wird dem Lieferer die übernommene Leistung vor dem Gefahrenübergang endgültig unmöglich, so hat er den Besteller hierüber unverzüglich zu informieren. Der Besteller hat das Recht, bei Unmöglichkeit nach angemessener schriftlicher Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Wird bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände vor dem Gefahrenübergang ein Teil der Lieferung der Anzahl nach unmöglich, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen; evtl. empfangene Zahlungen hat der Lieferer zu erstatten.Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs nach Gefahrenübergang oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.Der Besteller hat ferner unter Ausschluß anderer Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig, das Recht auf Rücktritt in folgenden Fällen: wenn ein Leistungsverzug vorliegt und der Besteller dem im Verzug befind- lichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung gewährt hat, dass er nach Ablauf dieser die Annahme der Leistung ablehne oder wenn der Lieferer eine ihm schriftlich gestellte, angemessene Nachfrist von zumindest zwei Monaten für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt.
X. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat der Lieferer dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XI. Wiederinstandsetzungsarbeiten an Anlagen fremder Herkunft
1. Wiederinstandsetzungsarbeiten werden durch sachgemäß ausgebildete Fachkräfte nach bestem Wissen ausgeführt. Der Lieferer übernimmt jedoch für die ausgeführtenArbeiten keine Haftung.
2. Leistungen dieser Art sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.
XII. Aufrechnung
Das Recht des Betellers, mit einer eigenen Forderung gegenüber Forderungen des Lieferers aufzurechnen wird ausgeschlossen; es sei denn, es handelt sich hierbei um eine unbesstrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.
XIII. Erfüllungsort
– sofern nicht anders vereinbart – ist Alfhausen.
Gerichtsstand
für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Bersenbrück.